Vorstand/Satzung

Geschäftsführender Vorstand

Ulrich Köster, Oberst und 1. Vorsitzender; Kontakt: mukoester@gmail.com, Tel. 0173/5498750

Franz Biermann, Oberstleutnant und 2. Vorsitzender, Kontakt: franz@biermann-agrar.de, Tel. 0160/6377783

Jesko Ehrich, Major und Kassierer, Kontakt: jesko.ehrich@gmx.de, Tel. 0172/3591221

Frederik Kasperski, Major und Schriftführer, Kontakt: frederik_kasperski@gmx.de, Tel. 0173/4183785

Dierk Meincke, Major und Kommandeur, Kontakt: meincke_dierk@hotmail.com

Postanschrift

Schützenbruderschaft St. Antonius Eickelborn e.V., Ulrich Köster, Oberst und 1. Vorsitzender, Auf den Kämpen 6, 59556 Lippstadt

Satzung der Schützenbruderschaft St. Antonius Eickelborn e .V.

§ 1 Name und Sitz, übergeordnete Mitgliedschaft

Der Verein trägt den Namen „St. Antonius Schützenbruderschaft Eickelborn e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen (VR 40355) und ist über den Kreisschützenbund Lippstadt Mitglied des Sauerländer Schützenbundes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Lippstadt.

§ 2 Zweck der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Schützenbruderschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Getreu dem Wahlspruch des Sauerländer Schützenbundes

“Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellt sich die Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:

a) die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen und die traditionelle Bindung an die christlichen Kirchen pflegen,

b) die heimatlichen Sitten und Gebräuche bewahren,         

c) die Liebe zur Heimat pflegen,      

d) die bürgerliche und brüderliche Eintracht fördern und

e) im Zusammenhang damit das traditionelle Schützenfest veranstalten und das Patronatsfest begehen.

Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

Eine auf Erzielung von Gewinn gerichtete Betätigung der Schützenbruderschaft ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft schädigt oder mit dem Beitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Mitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, Ehrenoffizieren oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützenbruderschaft. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Wahl der drei Offiziere der Hauptfahne, der Adjutanten, des Platzmajors, des Presseoffiziers und des Verwalters der Schützenhalle, Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Mitteilung in den Medien, per E-Mail und durch Bekanntmachung auf der Website der Schützenbruderschaft eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem 1. oder 2. Vorsitzenden bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Das Protokoll verfasst der Schriftführer oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Abgestimmt oder gewählt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt und gewählt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Satzungsänderungen und die Auflösung der Schützenbruderschaft können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, die den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten, als da sind

der 1. Vorsitzende (Oberst)

der 2. Vorsitzende (Oberstleutnant)

der Kassierer (Major)

der Schriftführer (Major)

der Kommandeur (Major), sowie darüber hinaus

der amtierende König und seine beiden Königsoffiziere, die Kompanieführer (Hauptmänner), die Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenoffiziere, die Adjutanten, der Platzmajor, der Presseoffizier, der Verwalter der Schützenhalle, der Vertreter des Schießclubs Eickelborn e.V. sowie der für den Ortsteil Eickelborn zuständige Pfarrer als Präses.

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder werden im Wechsel gewählt, und zwar ab dem Jahr 2019 der 1. Vorsitzende und der Kassierer und ab dem Jahr 2020 der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kommandeur. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten die Schützenbruderschaft gemeinsam.

Die Adjutanten, der Platzmajor, der Presseoffizier, der Hallenverwalter sowie die drei Offiziere der Hauptfahne werden ab dem Jahr 2020 für jeweils drei Jahre gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Schützenbruderschaft werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Schützenbruderschaft nach außen, führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen, erstattet Tätigkeitsberichte, verantwortet die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und erledigt weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im Vorstand werden Beschlüsse zum Schützenfest und Patronatsfest sowie zu sonstigen Veranstaltungen und Begebenheiten der Schützenbruderschaft gefasst.

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vorher schriftlich über Kanäle der digitalen Kommunikation durch den Schriftführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung selbst gilt das hierzu für die Mitgliederversammlung Geschriebene analog. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht für alle Vereinsgremien sowie Rede- und Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung. Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht eine Woche vor dem Veranstaltungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden, können erst auf der Mitgliederversammlung des Folgejahres behandelt werden.

Jedes Mitglied, welches das 21. Lebensjahr erreicht hat und mindestens vier Jahre ununterbrochen Mitglied der Schützenbruderschaft ist, hat das Recht, auf den Vogel zu schießen. Dabei wird die unmittelbar vorherige Mitgliedschaft in anderen Schützengemeinschaften außerhalb des Ortsteils Eickelborn angerechnet. Über diesbezügliche Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung und die Ordnungen der Schützenbruderschaft anzuerkennen, Ziele und Aufgaben der Schützenbruderschaft nach besten Kräften zu unterstützen, die Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten und den Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu entrichten.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Offiziersversammlung

Die Offiziersversammlung sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden. Zur Offiziersversammlung gehören die Mitglieder des Vorstandes und alle weiteren Offiziere der Schützenbruderschaft. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail sowie auf der Website der Schützenbruderschaft. Die Offiziersversammlung hat lediglich beratenden Charakter. Die Ergebnisse sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Offiziersversammlung zur Verfügung gestellt.

§ 10 Schützenkompanien

Die Schützenbruderschaft ist in Kompanien eingeteilt. Die Kompanien haben lediglich organisatorische Bedeutung und gliedern das Schützenbataillon in regional gefasste Einheiten. Als Offiziere hat jede Kompanie einen Kompanieführer (Hauptmann), einen stellvertretenden Hauptmann (Oberleutnant), zwei Zugoffiziere (Leutnant), einen Feldwebel sowie drei Fahnenoffiziere.

Gewählt werden die Kompanieoffiziere von den Mitgliedern der jeweiligen Kompanien, und zwar für die Dauer von drei Jahren. Für die Wahl selbst gilt das hierzu für die Mitgliederversammlung und den Vorstand Geschriebene analog. Die Wahlen in den Kompanien müssen bis zur Mitgliederversammlung erfolgt sein.

§ 11 Datenschutzregelungen

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Schützenbruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtstag, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Schützenbruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) per elektronischer Datenverarbeitung für die Schützenbruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung und Abwicklung des Mitgliedsverhältnisses und der Vereinszwecke notwendig ist.

Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet, in Vereinschroniken oder Festschriften sowie durch Aushänge. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Schützenbruderschaft entfernt.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Schützenbruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften, veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Auflösung der Schützenbruderschaft

Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung der Schützenbruderschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Eickelborn zu verwenden hat.

§ 14 Ausführungsbestimmungen

Zu dieser Satzung sind Ausführungsbestimmungen als Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. August 2023 beschlossen und ist am 30. Oktober 2023 nach Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn in Kraft getreten.